Stethoskop und Kugelschreiber auf einem Datenblatt im Krankenhaus

Privatkrankenanstalten

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Der selbständige Betrieb einer privaten Klinik (Privatkrankenanstalt, Privatentbindungsanstalt oder Privatnervenklinik im Sinne des § 30 Gewerbeordnung) ist erlaubnispflichtig. Das Regierungspräsidium Kassel entscheidet über Anträge für Kliniken, die im Regierungsbezirk Kassel betrieben werden sollen.

Überprüft wird in dem Antragsverfahren u.a., ob in der Klinik eine ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung durch entsprechendes Personal nach Anzahl und Qualifikation sichergestellt ist, ob die räumlichen Voraussetzungen für einen Klinikbetrieb vorhanden sind und ob der Betreiber gewerberechtlich zuverlässig ist. Dies bedeutet, dass keine Erkenntnisse vorliegen dürfen, die befürchten lassen, dass die Klinik nicht ordnungsgemäß betrieben werden könnte.

Das zum Download zur Verfügung stehende Merkblatt enthält eine Aufstellung über die in dem Konzessionsverfahren benötigten Unterlagen. Der Antrag selbst kann formlos gestellt werden. Das beiliegende Merkblatt über ein Muster eines solchen Antrags kann als Richtschnur verwendet werden. Das Muster kann nicht interaktiv am Bildschirm ausgefüllt werden.