Da könnte ja jeder kommen und eine Straße oder Straßenbahnstrecke bauen.....
So einfach ging das nicht einmal vor einhundert Jahren. Bereits in Preussen entwickelte sich z.B. ein Straßen- und Wegerecht. Nicht zuletzt das Verständnis des demokratischen Staates erfordert offene, rechtlich verbindliche, aber auch gerichtlich überprüfbare Planungen und Entscheidungen, die öffentliche und private Interessen bei großen Infrastrukturmaßnahmen berücksichtigen.
Verkehrswege,
das sind
- Schienenwege der Deutschen Bahn AG, der Privatbahnen, der Straßenbahnen,
- Straßen, soweit sie "klassifiziert" sind (Landes-, Kreis- und Bundesstraßen sowie Bundesautobahnen)
- Flughäfen und Landeplätze mit Bauschutzbereich
dürfen nur gebaut oder verändert werden, wenn die Plan vorher festgestellt ist. Für das Verfahren gelten die nachfolgenden Hinweise. Wenn Sie es übersichtlicher möchten, klicken Sie hier für eine verkürzte Darstellung.
Zurück zur Planfeststellung:
Der Vorhabensträger (derjenige, der den Verkehrsweg errichten will, z.B. die Deutsche Bahn AG, die Kasseler Verkehrs Gesellschaft, das Amt für Straßen- und Verkehrswesen oder ein privater Vorhabensträger) erstellt die umfangreichen Planunterlagen (u.a. Erläuterungsbericht, Lagepläne, Lärmgutachten, Umweltverträglichkeitsprüfung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Grunderwerbsverzeichnis) und beantragt bei der Anhörungsbehörde (das ist das Regierungspräsidium) die Durchführung des Anhörungsverfahrens. In diesem Verfahren werden alle betroffenen Bürger (über die Auslegung der Planunterlagen in ihrer Gemeinde-/ Stadtverwaltung) und Behörden und Verbände (z.B. Naturschutzverbände) gehört und beteiligt. Jeder, der seine Interessen berührt sieht, kann Einwendungen gegen die Planung erheben und Stellungnahmen abgeben. In einem Erörterungstermin vor Ort versucht dann das Regierungspräsidium, zu einem Interessenausgleich zu kommen. Die Einwendungen werden für das weitere Verfahren protokolliert. Vielfach wird um jedes betroffene Grundstück, jede Brücke und jeden einmündenden Feldweg gestritten. Bei Großprojekten, die besonders in der Diskussion stehen, nehmen diese Termine oft mehrere Tage in Anspruch. Wichtig: Das Regierungspräsidium nimmt in der Funktion als Anhörungsbehörde eine neutrale Position ein und versteht sich als Mittler der verschiedenen Interessen.
Nach dem/ den Erörterungstermin/en schließt das Regierungspräsidium seine Arbeit wie folgt ab:
- Bei Schienenwegen des ÖPNV (= Straßenbahnen) und der Privatbahnen erstellt es den Planfeststellungsbeschluss oder erteilt eine Plangenehmigung.
- Bei Schienenwegen der Deutschen Bahn AG wird ein Vorlagebericht erstellt und dem Eisenbahn-Bundesamt zur Fertigung des Planfestellungsbeschlusses zugeleitet.
- In allen straßenrechtlichen Verfahren ergeht ebenfalls ein Vorlagebericht, der dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zur Fertigung des Planfeststellungsbeschlusses zugeht.
- Bei Flughäfen oder Landeplätzen erstellt es den Planfeststellungsbeschluss
Wichtig:
- Die Vorlageberichte und Planfeststellungsbeschlüsse setzen sich mit jeder strittigen Einwendung auseinander.
- Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Rechtsschutz (Klage oder Eilantrag) vor den Verwaltungerichten beantragt werden.
- Entschädigungsfragen werden außerhalb des Planfestellungsverfahren behandelt.
Im Rahmen dieser kurzen Darstellung können natürlich nicht alle Einzelheiten der umfangreichen Bestimmungen von Planfeststellungverfahren behandelt werden. Benötigen Sie darüber hinaus weitere Auskünfte, sprechen Sie uns an oder senden Sie uns eine Mail.