Waldrodung Nach § 9 Bundeswaldgesetz (BWaldG) darf Wald nur mit Genehmigung, der nach dem Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Hierfür müssen Rechte, Pflichten sowie Interessen des Waldbesitzers gegen die Belange der Allgemeinheit abgewogen werden. Die Genehmigung wird versagt, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Bestimmungen des BWaldG können durch die Länder weiteren Einschränkungen unterworfen werden.
Nach dem Hessischen Forstgesetz (HFG) gilt:
Genehmigung zur Waldrodung durch die zuständigen Behörde (vgl. § 5 BWaldG), in der Regel durch die Kreissauschüsse der Landkreise bzw. kreisfreien Städte unter Beiziehen der Stellungnahme der Unteren Forstbehörde (Forstamt).
über 5 ha, Anhörung der Träger der Regionalplanung und des Dezernats Forsten als Obere Forstbehörde.
Bei waldbeanspruchenden Vorhaben und Planungen vertritt das Dezernat Forsten die forstfachlichen Belange in den Verfahren, die beim Regierungspräsidium oder der obersten Landesbehörde entschieden werden (Bündelungsverfahren). Dies sind u. a.: o wasserrechtliche Verfahren o bergrechtliche Planfeststellungsverfahren o wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren o immissionsrechtliche Genehmigungsverfahren (BImSchG), sowie o der Regionalplanung und o bei Verkehrseinrichtungen/Infrastrukturmaßnahmen.
Erhaltung der Waldbestände Vorschriften zum Schutz hiebsunreifer Bestände, Nadelholzbestände unter 50 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren, finden sich im § 11 HFG.
Waldneuanlage Die Neuanlage von Wald sowie die Aufforstung von Waldwiesen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde, in der Regel die Kreissauschüsse der Landkreise bzw. kreisfreien Städte unter Beiziehen der Stellungnahme der Unteren Forstbehörde (Forstamt).
Folgende Punkte sind zu beachten:
Bei einer Flächengröße über 5 ha die Anhörung der Träger der Regionalplanung und des Dezernates Forsten als Obere Forstbehörde
Bei Bündelungsverfahren generell das Dezernat Forsten als Obere Forstbehörde
Abwägung der Interessen der Landwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz.