Was sind Forstzusammenschlüsse?
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind anerkannte Forstbetriebsverbände, Forstbetriebsgemeinschaften, und anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen
Die Forstbetriebsgemeinschaften werden nach dem Bundeswaldgesetz (BWaldG) und dem Hessischen Forstgesetz (HFG) definiert.
Nach dem Bundeswaldgesetz (§ 16) sind Forstbetriebsgemeinschaften privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.
Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft
Die Forstbetriebsgemeinschaft muss nach § 17 BWaldG mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:
- Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
- Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
- Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
- Bau und Unterhaltung von Wegen;
- Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
- Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen.
Anerkennung
Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt (§ 18 BWaldG)
- Sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein;
- sie muss nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen;
- die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über
a) die Aufgabe;
b) die Finanzierung der Aufgabe;
c) das Recht und die Pflicht der Forstbetriebsgemeinschaft, über die Erfüllung der Aufgabe zu wachen;
d) Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten;
e) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat.
- Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so muss die Satzung ferner bestimmen:
a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muss;
b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlussfassung. Dabei muss bestimmt sein, daß Beschlüsse über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlussfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen;
- wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muss gewährleistet sein, dass die Gesellschafter die Aufgabe mindestens drei volle Geschäftsjahre lang gemeinsam verfolgen;
- sie muss mindestens sieben Mitglieder umfassen;
- sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
Forstbetriebsvereinigungen nach dem Hessischen Forstgesetz (§ 43) :
Waldbesitzer, deren Forstbetriebe zu selbstständiger ordnungsgemäßer Forstwirtschaft nicht geeignet sind, sollen sich zu Forstbetriebsvereinigungen zusammenschließen. Einer Forstbetriebsvereinigung können auch andere Waldbesitzer angehören. Ferner können sich Waldbesitzer zur gemeinschaftlichen Durchführung von forstbetrieblichen Maßnahmen zu Forstbetriebsvereinigungen zusammenschließen.
Über die Aufgaben, Rechtsform und Verfassung der Forstbetriebsvereinigungen beschließen die beteiligten Waldbesitzer.
Die Forstbetriebsvereinigungen müssen die Gewähr für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft bieten.
Die Gewähr ist als gegeben anzusehen:
- bei genügender Flächengröße,
- wenn die Waldgrundstücke nach einem genehmigten gemeinsamen Betriebsplan oder Einzelbetriebsplänen bewirtschaftet werden,
- wenn forstliche Fachkräfte angestellt oder herangezogen werden, welche die für den Staatsdienst vorgeschriebene Ausbildung nachweisen,
- wenn das Ausscheiden von Mitgliedern an eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren gebunden ist und
- wenn die Zugehörigkeit von Waldgrundstücken zur Forstbetriebsvereinigung in der Weise gesichert ist, dass sie nicht mit dem Tode des Waldbesitzers oder mit der Veräußerung des Waldgrundstücks endet.
Gehört die Forstbetriebsvereinigung als korporatives Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft nach §§ 16 bis 19 des BWaldG an oder ist sie zu diesem Zweck gebildet, brauchen die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 nicht vorzuliegen.
Ist die Gewähr nach Abs. 3 gegeben, so stellt die obere Forstbehörde dies durch Anerkennung der Forstbetriebsvereinigung fest.
Rechtsverhältnisse an den Grundstücken
Werden forstliche Zusammenschlüsse nach § 43 HFG oder nach den Bestimmungen des Dritten Kapitels des Bundeswaldgesetzes anerkannt, so bleiben das Eigentum und andere Rechte an den betreffenden Grundstücken unberührt (§ 44 HFG).
Die forstlichen Zusammenschlüsse tragen die Kosten, die sich aus der Durchführung ihrer Aufgaben ergeben (§ 45 HFG).