Für die Sachverständige/ den Sachverständigen bedeutet die öffentliche Bestellung die Zuerkennung einer Qualifikation, die ihren/ seinen Aussagen und Gutachten erhöhten Wert verleiht. Private und öffentliche Auftraggeber können sich auf die Kompetenz und Zuverlässigkeit von öffentlich bestellten Sachverständigen verlassen.
Entsprechend wird von der Bestellungsbehörde im Rahmen des Bestellungsverfahrens sorgfältig geprüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, die an öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gestellt werden.
Da öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Gutachtenaufträge von Gerichten grundsätzlich nicht ablehnen dürfen, sollten interessierte Personen eine Bestellung nur dann anstreben, wenn ihnen für die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigte Sachverständige perspektivisch Zeit in angemessenem Umfang zur Verfügung steht.
Bestellungsvoraussetzungen
Allgemeine Bestellungsvoraussetzungen
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen neben den erheblich über dem Durchschnitt liegenden Fachkenntnissen im beantragten Sachgebiet fachübergreifende allgemeine fachliche und rechtliche Kenntnisse nachweisen und in der Lage sein, ihr fachliches Wissen in der einem Gutachten entsprechenden Form schriftlich und mündlich umfassend und für den Auftraggeber verständlich und nachvollziehbar darzulegen. Das vom Verband der Landwirtschaftskammern e. V. herausgegebene Merkblatt „Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen“ beinhaltet neben den allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen auch Anforderungen an die Gutachten. Einführungsseminare zu Rechten, Pflichten und wichtigen Aspekten der Tätigkeit von Sachverständigenwerden werden u.a. von den unten gelisteten Institutionen angeboten.
Besondere Sachkunde
Personen, die auf einem bestimmten Sachgebiet bestellt werden wollen, müssen auf diesem Gebiet überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen. Eine nähere Konkretisierung enthalten die "fachlichen Bestellungsvoraussetzungen", die es für die meisten Sachgebieten gibt.
Mit untenstehendem Link finden Sie auf der Internetseite des Instituts für Sachverständigenwesen (IfS) auch die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für einzelnen Sachgebiete aus dem Agrarbereich.
Persönliche Eignung
Es muss aufgrund der Persönlichkeit sowie aufgrund der beruflichen und wirtschaftlichen Situation der Antragsteller sichergestellt sein, dass sie die Erstattung von Gutachten unter Wahrung der ihnen auferlegten Pflichten vornehmen. Dazu gehört insbesondere, dass sie ihre Tätigkeiten unabhängig, gewissenhaft und zuverlässig ausüben.
Bestellungsverfahren
Antrag
Personen, die an einer öffentlichen Bestellung interessiert sind, erhalten vom Regierungspräsidium Kassel auf Anfrage Antrags- und Informationsunterlagen.
Eine telefonische Kontaktaufnahme vor Antragstellung ist zu empfehlen. Insbesondere sollten vor Einreichung eines Probegutachtens dessen Thema und Umfang mit der Bestellungsbehörde abgestimmt werden, damit nur Gutachten eingereicht werden, die als Nachweis der besonderen Sachkunde in dem Sachgebiet, für das die Bestellung beantragt wird, geeignet sind.
Nach erster Prüfung eines eingegangenen Antrags werden gegebenenfalls weitere Unterlagen angefordert. Probegutachten, die grundsätzlich geeignet erscheinen, werden dem Bestellungsbeirat zur näheren fachlichen Prüfung vorgelegt.
Fachgespräch
Sofern der Bestellungsbeirat das oder die Probegutachten mehrheitlich als geeignet ansieht, lädt die Behörde den Antragsteller und die Mitglieder des Bestellungsbeirats zu einem Fachgespräch ein. Nach dem 60- bis 90minütigen Gespräch gibt der Bestellungsbeirat der Bestellungsbehörde gegenüber ein Votum darüber ab, ob er den Antragsteller als fachlich und persönlich geeignet ansieht und eine Empfehlung zur Bestellung ausspricht.
Vereidigung
Bei positiver Entscheidung wird der Antragsteller öffentlich bestellt und darauf vereidigt, dass er seine Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und seine Gutachten entsprechend erstatten wird.
Erneute Bestellung
Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Jeweils mehrere Monate vor Ablauf der Bestellungen informiert die Bestellungsbehörde die Sachverständigen über den bevorstehenden Ablauf ihrer Bestellung und über die Unterlagen, die mit einem Antrag auf erneute Bestellung vorzulegen sind.
Fortbildung
Die Sachverständigen haben sich auf dem Sachgebiet, auf dem sie öffentlich bestellt sind, regelmäßig fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen. Sie haben der Bestellungsbehörde auf Verlangen über die Fortbildungsmaßnahmen zu berichten.
Auch die von der Bestellungsbehörde jährlich angebotene Sachverständigentagung in Alsfeld dient als Fortbildungsveranstaltung gleichzeitig dem Erfahrungsaustausch. Aktuelle Informationen zur diesjährigen Sachverständigentagung finden Sie unter "Aktuelles, Downloads" im linken Navigationsbereich.